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   RG, 26.01.1905 - VI 99/04   

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https://dejure.org/1905,411
RG, 26.01.1905 - VI 99/04 (https://dejure.org/1905,411)
RG, Entscheidung vom 26.01.1905 - VI 99/04 (https://dejure.org/1905,411)
RG, Entscheidung vom 26. Januar 1905 - VI 99/04 (https://dejure.org/1905,411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    In welchem Zeitpunkte geht der Anspruch, der den nach Maßgabe der Unfallversicherungsgesetze entschädigungsberechtigten Personen auf Ersatz des ihnen durch den Unfall entstandenen Schadens gegen Dritte erwachsen ist, nach den Unfallversicherungsgesetzen vom 5. Juli 1900 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 60, 200
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 546/13

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Gesetzlicher Übergang der Ansprüche auf

    Andernfalls geht der Forderungsübergang ins Leere (vgl. schon RGZ 60, 200, 202 f.).

    Zu einer solchen kann es kommen, wenn der Schädiger dem Geschädigten im Rahmen des Schadensausgleichs auch die Vermögenseinbuße ersetzt, die infolge der dem Geschädigten in Zukunft voraussichtlich entgehenden Rentenanwartschaften entsteht, der Geschädigte dann aber später aufgrund der sozialpolitisch motivierten Vorschriften der § 1 Satz 1 Nr. 2a, § 162 Nr. 2, § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI doch noch Rentenanwartschaften erwirbt, die das nach den von ihm selbst geleisteten Beiträgen gerechtfertigte Maß übersteigen, ohne dass er gegenüber dem insoweit nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI belasteten Bund wiederum zum Ausgleich verpflichtet ist (vgl. die entsprechenden Überlegungen zu § 151 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Juli 1900, RGBl. 403, in RGZ 60, 200, 202).

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Das Reichsgericht hatte zunächst angenommen, dass der Rechtsübergang von einem Festsetzungsbescheid oder Antrag abhängig sei (RGZ 55, 387); es war davon aber bereits im Jahre 1905 abgegangen (RGZ 60, 200; 76, 215; 146, 19; 156, 347).
  • BGH, 25.03.1953 - VI ZR 13/52
    Ihm verbleiben seine Schadensersatzansprüche gegen den Entschädigungspflichtigen darum, nur in der Höhe, wie er nicht von dem Versicherungsträger kraft dessen gesetzlicher Pflicht zu entschädigen ist (vgl. RGZ 60, 200 [201]).
  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, geht, soweit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dem infolge Arbeitsunfalls Verletzten oder seinen Hinterbliebenen Leistungen zu gewähren hat, der für den Verletzten oder die Hinterbliebenen entstandene Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick seiner Entstehung durch die Person des Ersatzberechtigten auf den Versicherungsträger über; obwohl regelmäßig noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, und obwohl auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Versicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt (RGZ 60, 200; 91, 142; 148, 19 [22]; 156, 347 [351]; 171, 174; Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1953 VI ZR 13/52 LM Nr. 5 zu § 1542 RVO = VersR 1953, 209 = VRS 5, 342; vom 24. März 1954 VI ZR 24/53 LM Nr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537 = VRS 7, 408; vom 30. November 1955 VI ZR 211/54 BGHZ 19, 177 [178]).
  • BGH, 24.03.1954 - VI ZR 24/53

    Rechtsmittel

    Nun ist allerdings vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 60, 200) anerkannt worden, daß der Schadensersatzanspruch zwar in der Person des Berechtigten entsteht, daß aber, mögen auch die Voraussetzungen der Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, den Forderungsübergang nach § 1542 RVO doch bereits im Augenblick des Schadensfalles, dem Grunde nach stattfindet.
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